Benutzerordnung für Ausrüstungsgegenstände

§1 Ausleihberechtigung

Zur Ausleihe von Ausrüstungsgegenständen sind berechtigt:
  1. Alle Mitglieder, Interessenten und Besucher der Sektion Oberstdorf des Deutschen Alpenvereins e.V.
  2. Mitglieder der Sektion Oberstdorf und DAV-Mitglieder entleihen zu ermäßigten Preisen.
  3. Jeder Entleiher hat bei der Ausleihe von Ausrüstung seinen Mitgliedsausweis der Sektion Oberstdorf, einer anderen Sektion, bzw. den Personalausweis nachzuweisen.

§2 Ausleihe

  1. Es besteht kein Anspruch auf Entleihen von Ausrüstungsgegenständen.

  2. Die Ausleihe ist nur zu den Öffnungszeiten der Geschäftsstelle möglich. Etwaige Abweichungen werden nur nach individueller Absprache realisiert.

  3. Die Leihgebühren sind der Tarifordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Die Preise gelten für die Leihzeit in Tagen; Ausleih- und Rückgabetag zählen als ein Tag.

  4. Die Ausleihgebühr ist bei der Rückgabe des Materials sofort bar zu zahlen.

  5. Wird die Ausrüstung nicht zum vereinbarten Termin zurückgegeben, so ist für jeden überzogenen Tag die doppelte tägliche Leihgebühr zu entrichten.

§3 Pflichten des Entleihers

  1. Die Mietgebühr ist im Nachhinein zu zahlen. Bei Nichtabholung oder vorzeitiger Rückgabe ist die volle Mietgebühr zu entrichten. Die Mietgebühr fällt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Ausrüstungsgegenstände an.
  2. Der Entleiher verpflichtet sich, die entliehene Ausrüstung sorgsam und sachgerecht zu behandeln. Insbesondere sin harte Schläge und der Kontakt mit schädigenden Flüssigkeiten wie Säure etc. auszuschließen und ggf. unverzüglich der Sektion Oberstdorf zu melden.
  3. Die Überlassung der entliehenen Ausrüstung an Dritte ist grundsätzlich untersagt.
  4. Die Ausrüstung ist bei Abholung auf ihre Vollständigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Insbesondere bei empfindlicher und sicherheitsrelevanter Ausrüstung, wie z.B. LVS-Geräten ist allein der Entleiher für die volle Funktionsfähigkeit, wie z.B. volle Batterien u.a. verantwortlich. Von Seiten des Ausrüstungsverleihs wird hierfür keine Haftung übernommen.
  5. Der Entleiher beherrscht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der entliehenen Ausrüstungsgegenstände. Die Benutzung der entliehenen Ausrüstungsgegenstände geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Ausleihers. Der Verleiher übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die durch den Gebrauch der Ausrüstung entstehen. Der Verleiher übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die durch offene oder verdeckte Mängel an den Ausrüstungsgegenständen verursacht werden. Ausgenommen sind Schäden, die durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.
  6. Beschädigung von Ausrüstung ist bei der Rückgabe unbedingt anzugeben, eventuelle Verschmutzungen sind selbst vor der Rückgabe zu beseitigen, sofern diese ohne Eingriff in ein Leihgerät erfolgen kann. Insbesondere nasse oder verschmutzte Ausrüstung kann zurückgewiesen werden, wobei die Leihgebühr bis zum Abgabetag der Entleiher zu tragen hat.
  7. Durch Reparatur und Reinigung entstehende Kosten werden dem Entleiher, der Beschädigung und Verunreinigung zu vertreten hat, zuzüglich einer Verwaltungspauschale in Rechnung gestellt.

§4 Reservierung, Stornierung und Verlust

  1. Ein Anspruch auf Reservierung besteht nicht.
  2. Die Stornierung einer Reservierung ist grundsätzlich nur bis zu dem Öffnungstag der dem Ausleihtermin vorausgeht möglich. Bei späterer Stornierung, bzw. nicht Entleihen der reservierten Ausrüstungsgegenstände hat der Entleiher, wenn die reservierte Ausrüstung nicht anderweitig vergeben wird, grundsätzlich die volle Gebühr zu entrichten.
  3. Der Entleiher haftet für Verlust oder durch ihn verursachte Beschädigungen bis zur Höhe des in der Tarifordnung angegebenen Verlustpreis.